Berufsauftrag an Musikschulen  

Würdigung eines facettenreichen Bildungsberufs

Niklaus Rüegg, 28.11.2016

In ihrem Beitrag in der November-Ausgabe der SMZ («Überstunden im Musiklehrberuf – alltägliches Tabu») spricht Stephanie Maurer von schwierigen beruflichen Bedingungen für Lehrpersonen an Musikschulen. Der VMS hält es für notwendig, den Artikel um ein wichtiges, fehlendes Element zu ergänzen.

Berufsauftrag an Musikschulen

VMS – Der Beruf der Instrumental- und Gesangslehrperson an Musikschulen umfasst nach einem anspruchsvollen, künstlerischen und pädagogischen Studium zahlreiche Facetten. Dieser Reichtum des Musiklehrberufs tritt zunehmend aus seinem Schattendasein und wird im Rahmen des so genannten Berufsauftrags auch mehr und mehr von der Arbeitgeberseite und durch den Gesetzgeber gewürdigt.

In der Bildung angekommen
Die Musiklehrpersonen erfüllen einen wichtigen Bildungsauftrag. Mehrere Kantone haben auf Gesetzstufe bestätigt, dass die Musikschulen Teil ihres Bildungssystems sind, am deutlichsten dort wo Musikschulen in den Bildungsgesetzen eingebunden sind (BL, GE, LU, ZG). In anderen Kantonen (z. B. ZH, VS) laufen zurzeit entsprechende Bemühungen. Dass mit der Verankerung in der Bildung auch der Berufsauftrag demjenigen der Lehrpersonen der Volksschule angenähert wird, ist eine Selbstverständlichkeit und zeugt davon, dass die Musiklehrperson keineswegs nur im Unterricht, sondern auch im Kontext ihrer ganzen Tätigkeit und in der Schulentwicklung ernst genommen und einbezogen wird.

Aufgabenvielfalt – im Berufsauftrag verbrieft
Der Auftrag und die Arbeitszeit der Musiklehrpersonen an Musikschulen orientiert sich an den Verpflichtungen der Lehrpersonen der Volksschule und beinhaltet weit mehr als die Dauer der Instrumental- oder Gesangslektion. Die Organisation von Klassenkonzerten, die Vorbereitung auf Stufentests, die Begleitung an Wettbewerbe, die Begabtenförderung: Dies alles (und mehr) ist tatsächlich integraler Bestandteil des Musiklehrberufs und wird innerhalb des Berufsauftrags abgebildet und finanziell geregelt. Etabliert haben sich Modelle des Berufsauftrags, in welchen die Tätigkeit in vier oder fünf Teilbereiche aufgegliedert und mit einem bestimmten Prozentsatz der bezahlten Arbeitszeit hinterlegt wird, so zum Beispiel im Kanton Luzern: Arbeitsfeld Unterricht (ca. 87,5%), Arbeitsfeld Lernende (ca. 5%), Arbeitsfeld Schule (ca. 5%) und Arbeitsfeld Weiterbildung (ca. 2,5%).
Das Thema «Überstunden» muss in diesem Kontext neu betrachtet werden, denn im Rahmen des Berufsauftrags werden Elterngespräche, Zusatzproben, Projektorganisation usw. als Arbeitszeit anerkannt und entschädigt: Im obigen Beispiel stehen für diese Arbeiten insgesamt 12.5% des bezahlten Pensums zur Verfügung.

Eine politische Landschaft in Bewegung
Die gesetzliche Verankerung der Musikschulen auf kantonaler Ebene als Schulart bringt Qualitätsgewinn, Planungssicherheit und Anerkennung des Berufsstandes. Der Berufsauftrag für die Musiklehrpersonen ist in der Sicht des VMS ein unverzichtbares und faires Instrument zur Anerkennung des Musiklehrberufs im Bildungssektor: Er bringt Klarheit im Arbeitsverhältnis, spiegelt und würdigt das reichhaltige, vielfältige Arbeitsgebiet und unterstützt einen zeitgemässen Unterricht im Zusammenspiel von Musiklehrpersonen, Schülerinnen und Schülern, Eltern und institutionellen Partnern.

 

Link zum Luzerner Berufsauftrag