Das Programm «Jugend und Musik»  

Bundesförderung der musikalischen Bildung

VMS, 17.02.2016

VMS - Das neue Bundesprogramm «Jugend und Musik» setzt den Anspruch des Verfassungsartikels 67a um, den breiten Zugang zur musikalischen Aktivität zu ermöglichen. Die gesetzliche Grundlage dazu bietet Art. 12 des Kulturfördergesetzes KFG. Zum jetzigen Zeitpunkt ist einzig die Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016-2020 zum Programm «jugend+musik» veröffentlicht. Das Bundesamt für Kultur BAK nimmt die Umsetzung gemeinsam mit der Vollzugstelle Firma Res Publica Consulting (RPC) Bern an die Hand. Vorerst werden Ausbildungsgänge für künftige Jugend und Musik-Leiterinnen und -leiter aufgebaut. Den Musikschulen und Schulen, die von Kantonen und/oder Gemeinden unterstützt werden, bietet dieses Programm ab 2017 die Chance, Zusatzangebote wie Musiklager anzubieten. Die Ausbildung zum Leiter J+M, den es für die Anmeldung von Projekten braucht, soll für Musiklehrpersonen verkürzt sein. Am Mai 2016 wird mit Lorenzetta Zaugg eine neue Mitarbeiterin im BAK für die Ausgestaltung des Programms zuständig sein. Die Musikverbände – darunter auch der VMS – werden in diesen Prozess einbezogen.

Der VMS hat kurz nach Publikation der Verordnung zum oben erwähnten Programm die Kantonalverbände in einem Schreiben über den Stand der Umsetzung des Verfassungsartikels informiert. So auch über KFG Art.12a, der die Tarife an Musikschulen regelt. Musikschulen, die von Kantonen und Gemeinden unterstützt werden, sehen demnach für alle Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife vor, die deutlich unter den Tarifen von Erwachsenen liegen. Sie berücksichtigen bei der Festlegung der Tarife die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter. Aus Sicht des VMS ist es nun Sache der Kantonalverbände, die erwähnte gesetzliche Regelung sinnvoll umzusetzen. Dabei soll nach Auffassung des Dachverbands der Musikschulen eine ausgewogene Aufteilung der Kosten zwischen der öffentlichen Hand und den Erziehungsverantwortlichen angestrebt werden.

Die Originaltexte des Verfassungsartikel 67a, der Gesetzesartikel KFG 12 und 12a, sowie die Verordnung zum Programm Jugend und Musik und die Verordnung zur musikalischen Förderung sind in den drei Landessprachen auf

https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2015/5631.pdf zum Download bereit.