Sozialversicherungsregelung für Musiklehrpersonen mit Grenzgängerstatus  

VMS-Services

Niklaus Rüegg, 25.02.2015

Etliche Schweizer Musikschulen in den grenznahen Gebieten beschäftigen Musiklehrpersonen aus dem EU-Raum. Seit 1. April 2012 gelten für Grenzgänger klar definierte Versicherungsbedingungen. Dazu gibt es jetzt ein neues VMS-Factsheet.

Sozialversicherungsregelung für Musiklehrpersonen mit Grenzgängerstatus

Niklaus Rüegg – Aus Anlass eines konkreten Falls wurde vom VMS ein Rechtsgutachten eingeholt und ein Merkblatt mit den wichtigsten Fakten und Informationen erstellt. Für Musiklehrpersonen aus dem EU-Raum, die als Grenzgänger an schweizerischen Musikschulen arbeiten, sind am 1. April 2012 die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 in Kraft getreten. Im Folgenden sind die wichtigsten Aspekte für jene Musiklehrpersonen aufgeführt, die an öffentlich-rechtlichen, also nicht gewinnorientierten Schulen tätig sind.

Musiklehrpersonen als Grenzgänger bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
Musiklehrpersonen von Sing- und Musikschulen, welche von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Kreisverbänden anerkannt oder geführt, mit Beiträgen der öffentlichen Hand unterstützt und getragen werden und somit nicht kommerziell geführt werden, sondern eine öffentliche Aufgabe erfüllen, gelten als Beamte gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Für solche Musiklehrpersonen ergeben sich folgende drei Kategorien der Versicherungsunterstellungen:

➢ Musiklehrpersonen, die als Grenzgänger ausschliesslich als Beamte im vorerwähnten Sinn für eine Sing- und Musikschule in der Schweiz arbeiten, sind dem schweizerischen Recht unterstellt und damit in der schweizerischen AHV/IV/EO und ALV zu versichern (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VO 883/2004).

➢ Musiklehrpersonen, die als Grenzgänger neben ihrer Tätigkeit als Beamte im vorerwähnten Sinn für eine Sing- und Musikschule in der Schweiz eine oder mehrere unselbständige oder selbständige Tätigkeiten in einem EU-Mitgliedstaat ausüben, unterstehen mit ihrem gesamten Einkommen der schweizerischen AHV/IV/EO und ALV (Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004).

➢ Musiklehrpersonen, die als Grenzgänger sowohl als Beamte im vorerwähnten Sinn für eine Sing- und Musikschule in der Schweiz als auch in einem EU-Staat als Beamte tätig sind, unterstehen nur mit ihrem Einkommen aus der Tätigkeit in der Schweiz der schweizerischen AHV/IV/EO und ALV. Das Einkommen aus der Beamtentätigkeit für eine Verwaltungseinheit in der EU untersteht hingegen den Rechtsvorschriften des entsprechenden EU-Staates (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VO 883/2004)

Das vollständige Merkblatt liegt als Factsheet der VMS-Services auf der VMS-Website als pdf zum Download bereit.