Grenzen der Nutzungsrechte
Der VMS hat mit der SUISA 1999 eine Vereinbarung über die Urheberrechtsabgaben für Aufführungen an Musikschulen abgeschlossen. Die Bestimmungen setzen der Nutzung von musikalischen Werken allerdings gewisse Grenzen.
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- Foto: Niklaus Rüegg
- Singen in der Öffentlichkeit kann kosten.
Vertrag mit SUISA für die Nutzungsrechte musikalischer Werke an Schulen.
Niklaus Rüegg – Der Begriff «Urheberrecht» bezeichnet das Recht der Autoren von Kunstwerken jeglicher Art, alleine über die Verwendung ihres geistigen Eigentums entscheiden zu dürfen. Musikalische Werke sind in der Schweiz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. So lange verwaltet die SUISA im Auftrag ihrer Mitglieder deren Rechte.
Nutzungen ohne Meldepflicht
Jede Werkverwendung durch Lehrpersonen und Schüler im Unterricht innerhalb der Klasse ist durch den Vertrag mit der SUISA abgedeckt. Dazu gehören insbesondere:
➢ Aufführungen im Rahmen des Musikunterrichts, sowie des Unterrichts in Tanz, Ballett und Gymnastik (im Kreis der Lehrperson mit den Schülerinnen und Schülern).
➢ Vortragsübungen
➢ Aufführungen, bei denen die Mehrheit der Musizierenden Schülerinnen bzw. Schüler oder Lehrpersonen sind.
➢ Alle anderen Live-Aufführungen der Musikschulen durch Musiker, wenn die Kosten der Veranstaltung für Gagen sowie Reise- und Aufenthaltsspesen höchstens CHF 4‘000.00 betragen.
Die Vervielfältigung von im Handel erhältlichen Werkexemplaren hat der VMS mit ProLitteris in einem separaten Vertragswerk geregelt: Auszugsweises Vervielfältigen von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik ist erlaubt.
Meldepflichtige Werkverwendungen
Alle übrigen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lehrerkonzerte, Veranstaltungen auf der Stufe Begabtenförderung und Konzerte mit externen Künstlern, müssen direkt mit der SUISA geregelt werden. Ton- und Bildaufnahmen sowie CD-Produktionen, die ausserhalb der Schule vorgeführt oder im Internet gezeigt werden, unterliegen der Meldepflicht. Das gilt auch für das Aufschalten von Musik auf den Websites der Musikschulen. Bearbeitungen von Werken bedürfen grundsätzlich der Bewilligung der Autorschaft oder des Verlags. Insbesondere Musicalverlage sind hier sehr streng. Niveaubedingte Änderungen und Anpassungen von Werken im Unterricht sind hingegen erlaubt.
Weitere Infos:
Factsheet Urheberrecht auf www.verband-musikschulen.ch/de/10_vms_services/35_recht.htm
www.suisa.ch
Die Genossenschaft SUISA ist eine Verwertungsgesellschaft, der über 32'000 Auftraggeber und Mitglieder (Komponisten, Textautoren, Bearbeiter, Musikverleger, Erben) angeschlossen sind. Sie verarbeitet aktuell rund eine Million Werkanmeldungen pro Jahr bei einem jährlichen Umsatz von 150 Millionen Franken. Zudem unterhält die SUISA mit über 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Verträge und verwaltet dadurch die Rechte am Weltrepertoire.