Unterstützungsmassnahmen für die Kultur

Unterstützungsmassnahmen für die Kultur

20.01.2021

Alle haben auf einen reichen Kulturherbst gehofft. Doch der Ausnahmezustand dauert an und der Kultursektor wird weiterhin auf Unterstützung angewiesen sein.

Schweizer Musikrat / Suisseculture Sociale — Der folgende Überblick soll helfen, die richtigen Massnahmen für Kulturschaffende, Kulturunternehmen und Kulturvereine im Laienbereich zu finden.

Kulturschaffende (natürliche Personen)

Corona-Erwerbsersatz: Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben direkt oder indirekt betroffene selbstständig erwerbende Kulturschaffende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Coronavirus massgeblich eingeschränkt ist und die eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Zuständig sind die kantonalen AHV-Ausgleichskassen.

Nothilfe: Sie deckt die Lücke bei den unmittelbaren Lebenshaltungskosten. Die Nothilfe richtet sich an alle hauptberuflichen Kulturschaffenden, also an selbstständig Erwerbende sowie Freischaffende mit befristeten, häufig wechselnden Anstellungen. Zuständig ist der Verein Suisseculture Sociale.

Ausfallentschädigung: Kulturschaffende mit Wohnsitz in der Schweiz können bei den Kantonen eine Ausfallentschädigung beantragen (analog Kulturunternehmen).

Kulturunternehmen (juristische Personen)

Ausfallentschädigung: Kulturunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der behördlichen Massnahmen oder wenn sie z.B. aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung vornehmen konnten, einen finanziellen Schaden erlitten haben, kön-nen bei den Kantonen eine Ausfallentschädigung beantragen. Gesuche sind beim Kulturamt des Standortkantons einzureichen.

Kurzarbeitsentschädigung: Kulturunternehmen in Notlage können für ihre Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigungen beantragen. Zuständig sind die kantonalen Arbeitslosenkassen.

Transformationsprojekte: Kulturunternehmen mit Sitz in der Schweiz können für Projekte, die die strukturelle Neuausrichtung oder die Publikumsgewinnung zum Gegenstand haben, Finanzhilfen für sog. Transformationsprojekte beantragen. Anspruchsberechtigt sind unter gewissen Voraussetzungen auch Kulturakteure (z.B. Kulturschaffende), die eine juristische Person bilden. Zuständig ist das kantonale Kulturamt des Standortkantons.

Härtefall: Unternehmen, die besonders hart von der Covid-19-Krise getroffen worden sind – z.B. aus der Wertschöpfungskette der Eventbranche –, können eine Härtefallunterstützung beantragen. Kulturunternehmen können neben Ausfallentschädigung nur dann Härtefallhilfe beantragen, wenn ihre Tätigkeit im Kulturbereich von der Tätigkeit in anderen Bereichen klar abgrenzbar ist. Zuständig sind die Kantone.

Kulturvereine im Laienbereich

Die Vereine, die in den Sparten Musik, Tanz und Theater aktiv sind und wegen staatlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus kulturelle Veranstaltungen des Vereins absagen, verschieben oder eingeschränkt durchführen müssen, können bei einem der folgenden drei Dachverbände finanzielle Hilfe beantragen: Schweizer Blasmusikverband SBV (für Instrumentalmusik); Schweizerische Chorvereinigung SCV (für Singen, Jodel und Trachtenchöre); Zentralverband Schweizer Volkstheater ZSV (für Theater, Tanz oder Trachtengruppen).

Weitere Informationen:

> www.musikrat.ch/aktuelles/covid-19