Tarifordnung für kammermusikalische Aufführungen
Eine Arbeitsgruppe hat eine neue Tarifordnung vorbereitet, die soeben genehmigt wurde.
Aufgrund eines Entscheids der SMV-Präsidentenkonferenz wurde letztes Jahr eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen. Sie sollte sich mit einer Konzertform befassen, die bisher von den Tarifordnungen noch nicht berücksichtigt wurde. Diese neue Tarifordnung AK, die kammermusikalische Aufführungen regelt, wurde kürzlich von der Präsidentenkonferenz abgesegnet. Sie ergänzt die vier Minimaltarife, die bereits Anwendung finden und weitherum anerkannt sind : A (bei fallweiser Verpflichtung im Orchester bei öffentlichen Aufführungen), B (Tonaufnahmen, inklusive Arbeits- und Archivaufnahmen), C (Tonbildaufnahmen, inklusive Arbeits- und Archivaufnahmen) und D (Aufnahmen für Bühnenaufführungen).
Dieser neue Tarif AK betrifft kammermusikalische Aufführungen mit weniger als 13 Musiker*innen. Die Regelungen gelten nicht nur bei fallweiser Verpflichtung, sondern für alle Musiker*innen, sofern sie nicht einem GAV mit anderslautender Regelung unterstehen.
Die Proben sind in der Vergütung der Aufführungen inbegriffen. Die zusätzlichen Bestimmungen sind identisch mit dem Tarif A. Mehraufwand-Entschädigungen, Reisespesen, Auswärtsspesen, Übernachtungsentschädigungen, der Transport schwerer und sperriger Instrumente, etc. entsprechen dem Tarif A.
Die Einführung des neuen Tarifs ist auch sinnvoll, weil sich die neue Kulturbotschaft auf Richttarife der Branchenverbände abstützt und diese nun auch in den Kantonen als Grundlage im Rahmen der Corona-Krisenbewältigung dienen sollen, insbesondere im Hinblick auf die Ausfallentschädigung.
Die bereits erwähnten Tarifordnungen A, B, C und D bleiben unverändert.
Tarifordnung AK
Live Performance: Kammermusik
Gültig ab 1. November 20201. Leistungshonorare AK:
a) Aufführung bis zu maximal 2 Stunden Dauer: CHF 700.-b) Überzeit: CHF 22.- pro angebrochene Viertelstunde.
c) Arbeitsleistung nach Mitternacht:
Leistungen, die nach Mitternacht erbracht werden müssen, sind mit dem normalen Leistungshonorar und einem Zuschlag von CHF 22.- für jede angebrochene Viertelstunde, um die Mitternacht überschritten wird, abzugelten.
Dauert der Dienst, der über Mitternacht hinausgeht längstens 2 Stunden, entfällt der Zuschlag.2. Zusätzliche Bestimmungen:
Die Leistungshonorare stellen Minimalansätze dar.
Zusätzlich zu den Leistungshonoraren kommen alle Tarife gemäss Tarifordnung A I 2, 3, 4 und II 2 - 6 zur Anwendung.