Überblick über schweizerisches Recht im Zusammenhang mit Konzertverträgen (vierter Teil)

Anne Meier - Übersetzung : Johannes Knapp, 09.01.2014

Ist ein Musiker kein Arbeitnehmer, so ist er Freiberufler. Sein Vertrag ist in diesem Fall durch die Werkvertragsbestimmungen (Artikel 363 ff. OR) geregelt. Diese Kategorie inkludiert insbesondere für Solokonzerte oder Rezitals engagierte Solisten, Kammermusikensembles und Gruppen « moderner » Musik (Rock, Jazz, etc.). Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

Die Pflichten des freischaffenden Musikers : Das vereinbarte Programm zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ausführen, und zwar mit den zu erwartenden technischen wie künstlerischen Qualitäten ; sich der AHV-Abgaben annehmen, IV, EO ; obligatorische Mitgliedschaft bei einer Familienausgleichskasse ; Möglichkeit einer Mitgliedschaft einer Kasse zur beruflichen Vorsorge ; Möglichkeit einer Anstellung weiterer Musiker als « sidemen ».

Die Rechte des freischaffenden Musikers : Recht auf Auszahlung des vereinbarten Gehalts zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Konzertveranstalter kann sich vertraglich dazu verpflichten, andere Dienstleistungen zu bewerkstelligen, z.B. Werbemassnahmen für das Konzert, Miete des Konzertsaals, Kartenverkauf gewährleisten oder auch einen Sicherheitsdienst bereitstellen.

Es ist überaus wichtig, einen Vertrag zu unterzeichen, da die Regeln des Obligationsrechts nicht immer auf die Musikerverträge abgestimmt sind und zu Unklarheiten führen können, besonders dann, wenn der Organisator oder der Musiker den Vertrag verletzen. Wenn der Organisator einen Vertrag vorlegt, muss dieser stets gelesen werden, um unklar erscheinende Klauseln besprechen und über unpassliche verhandeln zu können.

Der Vertrag muss mindestens die Namen beider Parteien, das Gehalt und die Zahlungsmodalitäten festhalten, die Aufzählung der Urheberrechte und die Rechte (oder Verbote) für den Veranstalter, Audio- oder Videoaufzeichnungen zu machen und diese zu verbreiten, das Programm und die Konzertdauer, die Einteilung der Pflichten zwischen Musiker(n) und Veranstalter, die Aufwandsentschädigung im Fall einer Annullierung des Konzerts seitens einer Vertragspartei, die Gründe für eine Annullierung, die Fälle, in denen bei Nichtstattfinden des Konzerts keine Aufwandsentschädigungen anfallen.

Selbst wenn kein Schriftdokument vorliegt, konstituiert der einfache Umstand, dass Sie sich mit dem Veranstalter auf einen Ort, ein Datum und ein Konzertprogramm verständigt haben, einen Vertrag, auf dessen Einhaltung Sie entsprechend bestehen können.

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